In einer neueren Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 15.5.2014, 13 U 15/14) hat der erkennende Senat die bemerkenswerte Auffassung vertreten, dass die sog. Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens im Bereich des Online-Marketings für sich keine unzulässige Werbung darstelle (wohlgemerkt um hier gleich Missverständnisse zu vermeiden: Soweit diese Bestätigungs-E-Mail selbst keinerlei Werbung oder Unternehmensdarstellungen enthält). Bemerkenswert deshalb, weil vor nicht allzu langer Zeit ein anderes Obergericht (OLG München Urt. v. 27.9.2013, 29 U 1682/12) noch die ganz gegenteilige Auffassung vertrat.
In dem vom OLG Celle entschiedenen Verfahren ging es im Kern eigentlich um die ebenfalls interessante Frage, ob die Unterlassungserklärung eines wegen unzulässigem Versand von Werbe-Mails Abgemahnten auch dann rechtlich ausreichend ist, wenn diese sich nur auf die konkreten Empfänger-E-Mail-Adressen beschränkt. Entsprechend der wohl zwischenzeitlich als herrschend zu qualifizierenden Rechtssprechung (Ausnahme: OLG Frankfurt) verneinte dies der Celler Senat (genauso übrigens wie die Münchner Kollegen in der vorzitierten Entscheidung) und fand, dass der Unterlassungsanspruch ausdrücklich alle (evtl. auch noch unbekannten) Mail-Adressen des Klägers erfassen muss: Denn der Unterlassungsanspruch umfasse nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern eben auch im Kern gleichartige Handlungen.
Der Senat führte aber in diesem Zusammenhang – quasi obiter dictum – noch weiter aus, dass die Bestätigungs-Mail im Rahmen des Double-Opt-In Verfahrens keine unzulässige Werbung darstelle:
“Ein Unterlassungsanspruch, der die unerwünschte Zusendung von Werbung an sämtliche E-Mail-Adressen des Klägers umfasst, belastete die Beklagte nicht unzumutbar und war daher nicht unverhältnismäßig. Der Senat neigt dazu, das sog. Double-Opt-In-Verfahren als praxisgerechte Möglichkeit anzusehen, die Einwilligung in E-Mail-Werbung nachzuweisen. […]
Zwar kann der Verbraucher sich auch nach Bestätigung seiner Mail-Adresse im Double-Opt-In-Verfahren noch darauf berufen, er habe die unter dieser Adresse abgeschickte Einwilligung nicht abgegeben. Dafür trägt er allerdings die Darlegungslast.
Der Senat neigt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 27. September 2012 – 29 U 1682/12) auch dazu, die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des §§ 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG anzusehen.“
Mit dieser bemerkenswerten „Neigung“ des Senats dürften die zwischenzeitlich schon hörbaren Abgesänge auf ein rechtskonformes Online-Marketing als verfrüht gelten – jedenfalls bis der Bundesgerichtshof die Rechtslage abschließend klärt, was nun in Ansehung der obergerichtlichen Divergenzen in vielleicht nicht allzu ferner Zukunft zu erwarten sein dürfte.