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Die Bundesregierung tritt für eine Verabschiedung der EU-Datenschutzverordnung noch vor der Europawahl im nächsten Jahr ein, will dabei aber an „national bewährten Standards“ festhalten.

Wie Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 25.04.2013 vor dem Berufsverband der Datenschutzbeauftragten (BvD) in Berlin mitteilte, soll dabei die „anonyme“ Internet-Nutzung erhalten bleiben: Die Möglichkeit einer anonymen Internet-Nutzung sollte ebenso wie die Verwendung von Pseudonymen in die EU-Verordnung expressis verbis aufgenommen werden.
Darüber hinaus soll die Kompetenz des BVerfG gegenüber dem EuGH erhalten bleiben, dies vor dem Hintergrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als eine Ausprägung des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG).

Anmerkung:
Tatsächlich dürfte spätestens nach dem Urteil des BVerfG (Urteil des Ersten Senats vom 24. April 2013, Az.: 1 BvR 1215/07) zur geplanten „Antiterrordatei“ und den dortigen Ausführungen (dort lit. C, Rdz. 88 ff.) zum Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Recht die Diskussion Momentum gewonnen haben. Denn gerade vor dem Hintergrund „gesteigerter verfassungsrechtlicher Anforderungen“ an den Regelungsinhalt von Einschränkungen des „Datenschutz-Grundrechtes“ scheint das Vorhaben, 27 durchaus unterschiedliche Rechtsordnungen auf einen zulässigen regulatorischen Nenner zu bringen, ambitioniert – insbesondere, wenn dies dann nicht im Wege einer Absenkung des inländischen Datenschutzstandards erfolgen soll.