Nach einem Urteil des BGH vom 11.04.2013 (Az. I ZR 152/11; I ZR 153/11; I ZR 151/11) greifen die sog. Internet-Videorecorder «Shift.TV» und «Save.TV» in das Recht der Fernsehsender (hier: RTL und Sat.1) auf Weitersendung ihrer Funksendungen ein. Offen lies der BGH allerdings, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder einen Anspruch auf eine Lizenz zur Kabelweitersendung haben. Da das Berufungsgericht den sog. Zwangslizenzeinwand nicht geprüft habe, hat der BGH die Entscheidungen erneut aufgehoben und zurückverwiesen (Az.: I ZR 152/11, I ZR 153/11 und I ZR 151/11).
Kunden der beklagten Anbieter von Internet-Videorecorder können bei Inanspruchnahme deren Dienste über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Dabei werden die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weitergeleitet. Die auf Unterlassung und (zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen) auf Auskunft klagenden Fernsehsender sahen im Angebot der Beklagten (unter anderem) eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden.
Die Vorinstanzen verneinten noch eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen. Auf die Revisionen der Klägerinnen hob der BGH die Berufungsurteile im Jahr 2009 auf und verwies die Sachen an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagten daraufhin antragsgemäß wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen. Dagegen legten die Beklagten wiederum Revision ein: Der BGH hat die Entscheidungen dann erneut aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe zwar zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten hätten sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssten. Nach dieser Vorschrift seien Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung könnten die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt hätten. Das Berufungsgericht habe es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen.
Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen. Denn die Beklagten müssten sich zunächst an die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt wenden. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG könnten bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen sei. Ein solches Vorverfahren ist laut BGH auch dann erforderlich, wenn sich ein Kabelunternehmen gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Zwangslizenzeinwandes zur Wehr setzt
Quelle: PM des BGH Nr. 64/2013