Nach einer neueren Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 31.05.2012, Az.: 315 O 310/11) ähnelt die von der Fa. PepsiCo für die Abfüllung eingesetzte sog. „Carolina-Flasche“ der von Coca-Cola verwendeten 0,2 Liter „Konturglasflasche“ nicht so sehr, dass dadurch das diesbezügliche (Form-)Markenrecht von Coca-Cola verletzt wird.
Die Hamburger Richter vermochten nicht zu erkennen, dass durch die Carolina-Flasche in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises das „Image“ von Coca-Cola ausgenutzt, noch die Kennzeichnungskraft der Konturflasche als Marke beschädigt würde. Dabei war die Frage zu klären, welche die Markenform von Coca-Cola prägenden gestalterische Merkmale sich in rechtlicher Hinsicht beim Abgleich der beiden Flaschen anführen lassen:
Die taillierte Grundform reiche insoweit aber nicht, um eine hinreichende Ähnlichkeit zu begründen. Denn die taillierte Flaschenform ist eine von vielen Herstellern eingesetzte und damit allgemein übliche ästhetisch-funktionale Grundform, die als solche nicht schutzfähig ist.
Ihr „besonderes Gepräge“ erhalte die Coca-Cola-Flasche vielmehr erst durch den charakteristisch ausgestalteten „Gürtelbereich“ nebst der vertikalen Riffelung des Flaschenhalses und -körpers. Durch den etwa mittig sitzenden breiten leicht gewölbten Gürtel werden Flaschenkörper und Flaschenhals optisch deutlich voneinander getrennt. Eben dieses prägende Merkmale weist die Carolina-Flasche nicht auf, so dass sich allein deswegen eine Verwechslungsgefahr ausschlösse.
Bedauerlicher Weise ersparte sich die erkennende Kammer dann Wertungen zu der interessanten Frage, ob das auf der Carolina-Flasche im Verkehrskreis stets angebrachte Markenetikett einer anspruchsbegründenden Ähnlichkeit entgegensteht – dies mag vor dem Hintergrund neuerer Rechtssprechung zumindest hinsichtlich der Anforderungen an eine „Zuordnungsverwirrung“ fraglich sein, da nun aus diesem „Labeling“ explizit hervorgeht, dass es sich um einen anderen Anbieter handelt. Es bliebe aber im Zusammenhang mit einer „berühmten“ Formmarke die Frage der Verwässerungsgefahr durch Minderung der Unterscheidungskraft im identischen Produktklassenbereich. Dieser bereits in der Vergangenheit aus systematischen Gesichtspunkten von der Rechtsliteratur angegriffene Ansatz dürfte im Lichte der neueren EuGH Rechtsprechung hier keine Relevanz haben: Nach der Markenfunktionslehre ist zwar neben der „herkunftshinweisenden Funktion“ die „Investitionsfunktion“ einer schutzkräftigen Marke zu unterscheiden; allerdings darf der Markeninhaber einen Mitbewerber selbst vor diesem Hintergrund nicht an einer solchen Benutzung hindern können, die lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs eben anpassen muss oder sich ggf. Verbraucher von Waren oder Dienstleistungen der genannten Marke abwenden könnten.
Quelle: LG Hamburg PM vom 6.6.2012