Aus gegebenem Anlass hat der BGH in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 02.03.2017 – I ZR 30/16) darauf hingewiesen, das die im Hinblick auf die Kennzeichnungskraft einer Klagemarke (und damit auf eine Verwechslungsgefahr) relevante Frage, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, es maßgeblich auf die Sicht des angesprochenen Verkehrs ankommt – und im entschiedenen Fall nicht etwa darauf, welche Bedeutung der Markeninhaber selbst dem Markenwort beimessen will.
Zwar könne im Einzelfall eine Verwechslungsgefahr ausnahmsweise trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen abweichenden Begriffsinhalts der Zeichen zu verneinen sein. Dies setze jedoch einen die Zeichen unterscheidenden, ohne weiteres erkennbaren konkreten Begriffsinhalt voraus; ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reiche nicht aus. Denn der Verkehr neige „in der Regel nicht zu einer zergliedernden und analysierenden Betrachtung eines Zeichens“.
Der BGH schrieb vor diesem Hintergrund der [simple_tooltip content=’OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2015 – I-4 U 77/15 -‚]Vorinstanz[/simple_tooltip] auch noch ausdrücklich ein paar Grundsätze ins Stammbuch:
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Bei Identität der Dienstleistungen, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wortmarke und schriftbildlicher Zeichenähnlichkeit kann die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich von klanglicher Zeichenähnlichkeit auszugehen wäre. Im Falle hoher Zeichenähnlichkeit könnte auch bei nur unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft einer Klagemarke Verwechslungsgefahr bestehen.
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Quelle: BGH Online