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Strafrecht

 

Wir beraten und vertreten Sie im Bereich mit dem Fokus auf Wirtschafts- bzw. IT-Strafrecht. Das IT-Strafrecht ist kein eigenes Regelwerk, sondern lediglich eine (stetig wachsende) Querschnittsmaterie aus Vorschriften, die strafrechtliche Verstöße beim Einsatz oder Umgang mit Informationstechnologie betreffen. Hierzu gehört z. B. das Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB), der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), die Tatbestände der Datenveränderung und der Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB, welche insbesondere bei Hacking-Angriffen bzw. sog. Denial-Of-Service-Attacken Relevanz haben).

Dazu gehören aber auch „analoge“ Täuschungstatbestände wie der klassische Betrug (§ 263 StGB) beim Einholen der Daten über gefälschte Webseiten (sog. Man-in-the-Middle Angriffe) oder sonstigem „Phishing“ (z. B. Abfragen von Passwörtern über gefälschte Mail-Absenderidentitäten), dies regelmäßig in Tateinheit mit Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbeständen aus dem Datenschutz, §§ 43, 44 BDSG. Auch das (ggf. nachrangige) Verwenden der erlangten Daten zur rechtswidrigen Erlangung von Geld dürfte meist ein Computerbetrug gemäß § 263a StGB darstellen