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Geheimnisschutz

 

Wir unterstützen Sie beim effektiven Schutz Ihrer Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse, wenn Sie beabsichtigen, Ihre Ideen oder Konzepte Dritten z. B. im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, geplanten Kooperationen oder Gesprächen mit Investoren offenzulegen.

Ohne einen aktiven Sonderrechtsschutz (z. B. Urheberrechte, Markenrechte oder Patente) müssen Sie im Wege schuldrechtlicher Absprachen (Geheimhaltungsvereinbarungen, oder auch neudeutsch „Non-Disclosure-Agreements“, kurz: NDA) vor der Offenlegung dafür sorgen, dass das schützenswerte Know-How nicht unzulässiger Weise weiter verbreitet oder zu eigenen Zwecken missbraucht wird. Wir eruieren für Sie im Einzelfall den konkreten Schutzbedarf und formulieren und verhandeln für Sie die notwendigen Bestimmungen einer solchen Übereinkunft, insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). So Sie selbst Mitarbeiter beschäftigen, welche bestimmungsgemäß mit schutzbedürftigen Betriebswissen in Berührung kommen, tragen wir mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen dafür Sorge, dass Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gewahrt werden.