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Am 16.03.2016 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung beschlossen.

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Das Urheberrecht regelt insbesondere auch die Rahmenbedingungen für Verträge zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern einerseits und Verwertern andererseits (also beispielsweise mit Verlagen oder Plattenfirmen). Bereits seit dem 2002 wurde dort auch der Anspruch auf angemessene Vergütung gesetzlich verankert, § 32a UrhG.

Die Erfahrung zeigte aber, dass insbesondere freiberuflich tätige Kreative ihren gesetzlichen Anspruch oft gleichwohl nicht durchsetzen – meist aus Furcht, die Verwertung als solche nicht zu gefährden, d. h. um einen faktischen Boykott zu vermeiden („Blacklisting“). Ein gängiges Symptom dieser Problematik ist, dass diese klaglos Vertragsbedingungen akzeptieren, die eine Einmalzahlung vorsehen, welche alle Rechte an ihren Leistungen aus der Hand geben („Total Buy-Out“).

Um nun diesem Problem der gestörten Vertragsparität abzuhelfen und also die Verhandlungsposition der Urheber und Kreativen zu stärken, sah sich die Bundesregierung zu einem Reformwerk veranlasst – wobei die berechtigten Interessen von Verwertern, Verlagen und anderen Unternehmen der Kulturwirtschaft berücksichtigt werden sollten, um nicht eine Kommerzialisierung der Werksleistungen zu konterkarieren.

Als zentrale Neuregelung sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Urheber, der dem Verwerter ein Exklusivrecht gegen eine Pauschalvergütung einräumt, künftig das Recht bekommen soll, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren auch anderweitig zu vermarkten, wobei der erste Vertragspartner aber zur weiteren Verwertung befugt bleiben soll – er kann sich nur nicht mehr auf ein ausschließliches Recht berufen.

Werkschaffende erhalten überdies zur Flankierung des Rechts auf weiteren Beteiligung des Urhebers ein nunmehr ausdrücklich geregeltes gesetzliches Recht an die Hand, Auskunft darüber zu verlangen, in welchem Umfang ihre Leistungen genutzt wurden und welche Erträge und Vorteile aus ihren Leistungen gezogen wurden.

Von diesen Regelungen soll künftig nur über Tarifverträge oder Vergütungsregeln, die von Verbänden auf gleicher Augenhöhe fair ausgehandelt worden sind, zum Nachteil der Kreativen abgewichen werden. Die Reform sieht zudem die Möglichkeit einer Verbandsklage vor: Urheberverbände können Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn diese sich nicht an ausgehandelte Absprachen – etwa über Honorare – halten.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 16. März 2016