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Nach einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15) ist ein Arbeitgeber berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auch ohne dessen Zustimmung auszuwerten.[/dropshadowbox]
Im entschiedenen Fall war dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets über den Dienstrechner am Arbeitsplatz allerdings nur während der Arbeitspausen erlaubt. Nach „Hinweisen“ auf eine indes erhebliche private Nutzung des Internets wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Diese Auswertung ergab, dass der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen insgesamt fünf Tage privat im Internet surfte, worauf der Arbeitsgeber dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund außerordentlich kündigte.
Die hiergegen angestrengte Kündigungsschutzklage blieb in der Instanz ohne Erfolg: Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten, denn die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, (§ 626 Abs. 1 BGB).
Besonderes Augenmerk verdient bei dieser Entscheidung der Umstand, dass nach Auffassung des LAG im Hinblick auf den Browserverlauf nicht von einem Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers auszugehen sei. Denn zwar handele es sich dabei um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Gleichwohl sei eine Verwertung der Daten jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur anlassbezogenen Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat allerdings die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Vom weiteren Verlauf werden wir berichten.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg v. 12.02.2016