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Wir möchten bereits jetzt darauf hinweisen, dass zum 23.03.2016 gemäß der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung weitreichende Änderungen bei der Anmeldung von EU-Gemeinschaftsmarken greifen. [/dropshadowbox]
Zunächst einmal wird das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) sodann unter der Bezeichnung Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) auftreten. Dies spiegelt sich dann auch in der Bezeichnung der bislang als „Gemeinschaftsmarke“ deklarierten „EU-Marke“: Künftig wird diese also „Unionsmarke“ heißen.
Aber nicht nur Bezeichnungen werden sich ändern; auch bei den amtlichen Gebühren für die Markenanmeldung gibt es merkliche Änderungen: Wurden bislang für die Online-Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke bis inklusive dreier Nizza Klassen amtliche Anmeldegebühren in Höhe von 900,- € fällig (d. h. 1.050,- € bei der Anmeldung auf Papier), wird am März EUIPO jeweils eine Gebühr pro Klasse verlangen. War es also bislang so, dass es bei einer Markenanmeldung gebührenrechtlich irrelevant war, ob man ein, zwei oder drei Klassen anmeldete (erst ab der vierten Klassen kamen pro weitere 150,- € hinzu), so wird zukünftig die Anmeldung einer Unionsmarke für eine Klasse Amtsgebühren in Höhe von nur noch 850,- € auslösen. Erst wer dagegen seine Marke gleich für zwei Klassen anmeldet, zahlt wieder 900,- €; und ab der dritten Klasse müssen wieder zusätzliche Anmeldegebühren in Höhe von 150,- € pro Klasse bezahlt werden (also etwa für drei Klassen 1.050,- €, für vier Klassen 1.200,- €, für fünf Klassen 1.350,- € etc.)
Wichtiger scheint: Auch die Gebühren für die Verlängerung von Markenrechten werden diesem neuen Gebührensystem unmittelbar angepasst. Für die Verlängerung einer Marke bis zu drei Klassen musste bislang zum Rechtserhalt eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 1.350,- € entrichtet werden; jede zusätzliche Klasse kostete gar weitere 400,- €. Nach Maßgabe der neuen Verlängerungsgebühren werden bei einer Verlängerung in einer Klasse EUIPO nur Gebühren in Höhe von 850,- € ausgelöst, bei zwei Klassen 900,- € und dann wieder für jede weitere Klasse 150,- (siehe oben).
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Diese Änderungen im Gebührensystem sind aus unserer anwaltlichen Sicht unbedingt zu begrüßen, denn dadurch werden sowohl Markenanmeldungen als insbesondere auch -verlängerungen deutlich günstiger und in der Gestaltung flexibler – was vor allem ein erheblicher Anreiz sein dürfte, an einem bestehenden Markenschutz festzuhalten. Die europäische Marke dürfte damit gegenüber dem jeweiligen nationalen europäischen Markenschutz noch ein Stück attraktiver werden. [/dropshadowbox]
Bemerkenswert ist in Hinblick auf die Neuerung auch die Einführung der Anmeldemöglichkeit einer sog. Unionsgewährleistungsmarke: D. h. einer Unionsmarke, die geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften — mit Ausnahme der geografischen Herkunft — gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Die Anmeldung muss dabei (binnen zwei Monate nach dem Anmeldetag durch Vorlage einer geeigneten Satzung) ein „Gewährleistungssystem“ definieren, wonach die zur Benutzung befugten Personen, die Nutzungsbedingungen, die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften, die Art und Weise, wie die „betreffende Stelle“ diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen bzw. zu sanktionieren hat, anzugeben sind.
Es können eine solche Unionsgewährleistungsmarke sowohl natürliche als auch juristische Personen (einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts) anmelden – sofern sie „keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst“.
Für weitere Fragen im Zusammenhang mit diesen neuen Möglichkeiten stehen wir Ihnen natürlich gerne jederzeit zur Verfügung.