In einer neueren Entscheidung des BPatG (BPatG, Beschluss vom 18.01.2012 – 26 W (pat) 118/10) ist die Abbildung einer dreidimensionalen, mit Innengewinden ausgestatteten Metallkugel (Verbindungsteil für Systemmöbel) nicht als Marke eintragungsfähig, wenn der Verkehr die Form der Kugel entweder der Funktion der Ware zuschreiben oder sie auf die Beschränkungen des überschaubaren Formenschatzes zurückführen kann. Es fehle dann an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn der angesprochenen Verkehrskreis fasse das Zeichen ausschließlich als Erscheinungsbild der Ware selbst auf.
Hintergrund:
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind zweidimensionalle Abbildungen von Waren hinsichtlich abstrakter Markenfähigkeit und der besonderen, für sog. „Formmarken“ bestehenden Ausschließungsgründe den dreidimensionalen Warenformen gleichzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428 [431] – „Henkel“). Entscheidend war daher für den Senat, ob sich die im Zeichen abgebildete Warenfomr als etwas „individuelles“ aus dem Produktumfeld heraushebe. Dies wurde also im vorgenannten Beschluss verneint.
Die Sache ist insofern interessant, als die „Metallkugel“ ganz deutlich der bekannten „USM-Haller-Kugel“ (siehe www.usm.com) entspricht, die nun seit einigen Jahrzehnten recht erfolgreich Gegenstand eines Möbelsystemes ist: Die vor dem Hintergrund der verneinten „Individualität“ interessante Frage der herkunftsidentifizierenden Verkehrsdurchsetzung der Kugelform verblieb in der besagten Entscheidung ungeklärt – weil vorliegend Anmelder gar nicht USM Haller, sondern eine Privatperson war. Die Sache hat darüber hinaus aber insofern eine gewisse Brisanz, als das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt offenbar die Rechtsauffassung von DPMA und BPatG nicht zu teilen vermag: Den dort konnte USM Haller (USM Holding AG) die besagte Metallkugel als Bildmarke (CTM 010223931) ohne Weiteres zur Eintragung bringen – d. h. ohne Fragen der Verkehrsdurchsetzung gerichtlich entscheiden zu müssen.