Die Ware „Papier für Kopierzwecke“ und die Waren „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien“ sind einander nicht ähnlich i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Für diese eigentlich unmittelbar einleuchtende Erkenntnis musste nun der Bundesgerichtshof bemüht werden. In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung (Beschluss v. 03.07.2014, Az.: I ZB 77/13) stellte dieser fest, dass die Annahme, zwischen den in Rede stehenden Waren bestehe irgendein funktionaler Zusammenhang, nachgerade „fern liege“.
Zum Hintergrund:
Der Schutz einer im Oktober 2009 veröffentlichten Wort-/Bildmarke „ZOOM“ (versehen mit einem kleinen Dreieck rechts oben neben dem M) umfasst u.a. die Waren „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien“.
Gegen diese Eintragung erhob die Inhaberin einer bereits im März 1999 für die Waren „Papier für Schreib-, Kopier- und Bürozwecke“ eingetragenen Wortmarke „ZOOM“ Widerspruch.
Nachdem die Inhaberin der jüngeren Marke die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke bis auf die Ware „Papier für Kopierzwecke“ erhob, löschte das Deutsche Patent- und Markenamt zunächst die angegriffene Marke für eben diese genannten Waren. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wies das BPatG den Widerspruch zurück. Auch die angestrengte Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Zu den Gründen:
Der BGH ist der Auffassung, dass das BPatG hat eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ohne Rechtsfehler verneint hatte. Dies insbesondere deswegen, weil die auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigende Ware „Papier für Kopierzwecke“ und die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien“ einander schlechterdings nicht ähnlich seien.
Damit machte die Rechtsbeschwerde vergeblich geltend, dass für die Ähnlichkeit der Waren „Papier für Kopierzwecke“ und „Druckschriften, Druckerzeugnisse“ ein „funktionaler Zusammenhang“ der Produkte spräche: Danach sei „Papier“ nämlich eine zwingende Voraussetzung für die Erstellung der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien“.
Der erkennende Senat konzedierte zwar, dass bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit insbesondere der Verwendungszweck der Waren von Bedeutung ist; in diesem Zusammenhang kann auch ihre Eigenart als einander „ergänzende“ Waren eine maßgebliche Rolle spielen. Dies insoweit, als für den angesprochenen Verkehrskreis im Allgemeinen die Annahme nahe läge, dass sich ein Markeninhaber auch mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Lizenzierung funktionell nahestehender Produkte befasst, um seine vorhandenen Erfahrungen, Marktkenntnisse und Kundenbeziehungen weitergehend nutzen zu können.
Im vorliegenden Fall sei aber nun ein solcher funktionaler Zusammenhang gerade fernliegend: Denn der Schutzumfang der Widerspruchsmarke umfasse nicht die Ware „Papier“ schlechthin, sondern nur die für im Hinblick auf den Verwendungszweck von vorne herein beschränkte Ware „Papier für Kopierzwecke“. Ein Hersteller von Printmedien verwendet für die Herstellung seiner Druckschriften und Druckerzeugnisse und insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern aber regelmäßig gerade kein „Kopierpapier“ – es bildet mithin insbesondere auch nicht aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises einen erkennbaren und wertbildenden Bestandteil der produzierten Printmedien.
Vielmehr würden sich die einander gegenüberstehenden Waren insoweit ergänzen, als das von der Widerspruchsmarke beanspruchte „Papier für Kopierzwecke“ nun gerade dazu eingesetzt werden könne, die von der angegriffenen Marke beanspruchten „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien“ ganz oder teilweise zu vervielfältigen.
Ein rechtserheblicher Berührungspunkt dieser Waren, welcher eine anspruchsbegründende Verwechslungsgefahr hätte vermitteln könnte, lag damit fern.
Quelle: BGH Online