In einer neuen Entscheidung (Urt. v. 27.10.2011 – I ZR 131/10 – „regierung.oberfranken.de“) hat der BGH erneut bestätigt, dass die gemeinmütige DENIC eG eingeschränkte Prüfungspflichten treffen (siehe Entscheidung „ambiente.de“, BGH Urt. v. 17. 05. 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13). Dies bedeutet zum einen, dass bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, keinerlei Prüfung erfolgen muss. Dies bedeutet zum anderen aber auch, dass dann, wenn die DENIC eG auf eine mögliche Rechtsverletzung ausdrücklich hingewiesen worden ist, eine unverzügliche Löschungspflicht in Bezug auf den beanstandeten Domainamen jedenfalls dann besteht, wenn die Rechtsverletzung „offenkundig“ und für sie „ohne weiteres“ feststellbar ist.
So im vom BGH entschiedenen Fall: Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC eG ausdrücklich hingewiesen hat, handelt es sich immerhin um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann selbst ein Sachbearbeiter der DENIC eG, der charakteristischer Weise und erfahrungsgemäß über keine nennenswerten namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und z. B. nicht etwa einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen. (Quelle: Pressestelle des BGH, Mitteilung Nr. 172/2011)