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Der EuGH hat in einer Entscheidung vom 06.10.2011 (T-506/08, Quelle: EuG PM Nr. 105 vom 6.10.2011) festgestellt, dass die Form eines speziell geformten Lautsprechers (vorliegend: des Herstellers Bang & Olufsen) nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Eine Eintragung sei generell nicht möglich, wenn eine Marke (eine dreidimensionale Abbildung eines besonders gestalteten Lautsprechers) ausschließlich aus ihrer Form besteht, die dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht.

Die Form einer Ware gehört zwar zu den markenfähigen Zeichen. Als Gemeinschaftsmarken können demnach im Prinzip alle Zeichen eingetragen werden, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, Abbildungen, die Form der Ware oder deren Aufmachung, sofern diese Zeichen grundsätzlich geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Aber: Von der Eintragung ausgeschlossen sind Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Im vorliegenden Fall erwies sich dann ironischer Weise gerade die besonders unterscheidungskräftige Formensprache des Herstellers als Nachteil: Denn dieses Design bildet weithin anerkannt ein wichtiges Element der Markenstrategie von Bang & Olufsen – und erhöht nach Auffassung der EU-Richter den Wert des fraglichen Produkts, der vor diesem Hintergrund im Vertriebsweg (nachweisbar) an erster Stelle hervorgehoben wurde: Die ästhetischen Merkmale dieses Designs verliehen der „reinen, schlanken und zeitlosen Skulptur zur Wiedergabe von Musik“ als Verkaufselement ein erhebliches Gewicht.

Eine so beachtliche wie im Ergebnis etwas befremdliche Entscheidung, da es freilich eine Wechselwirkung zwischen der besonderen herstelleridentifizierenden Unterscheidungskraft als Markenfunktion einerseits und dem wesentlichen ästhetischen (und damit kommerzialisierbaren) „Wert“ des „bezeichneten“, d. h. abgebildeten Produktes geben kann.

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