Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr gewinnt in dem Maße an Bedeutung, in dem der diesbezügliche Aufwand rechtstreuer Anbieter vor dem Hintergrund zunehmender gesetzlicher Anforderungen (und steigender Verbrauchersensibilität) ein marktrelevanter ist, und der „Vorsprung durch Rechtsbruch“ zusehends wettbewerbsrechtliche Relevanz erhält. Die Frage, ob eine datenschützende Norm als Marktverhaltensregel eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innehat, wurde demgemäß von Gerichten in Deutschland zuletzt unterschiedlich und fallbezogen behandelt (siehe z. B. zum datenschutzkonformen Einsatz von „Google Analytics“).
Der Gesetzesentwurf zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts verdient vor diesem Hintergrund in Fachkreises besondere Aufmerksamkeit, und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in einer diesbezüglichen Stellungnahme grundsätzlich das Bestreben begrüßt, durch unterschiedliche Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 309 Nr. 13 BGB, § 127 BGB) und im Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) den Schutz von Verbrauchern – eben insbesondere bei Geschäften im Internet – zu verbessern.
Gleichwohl weißt die BRAK zurecht unter anderem auf die nach geltendem Recht hohen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung hin. Diese seien sehr weitgehend und „im geschäftlichen Massenverkehr kaum einzuhalten“. Im Geschäftsleben müsse aber gleichwohl eine praktikable Möglichkeit bestehen, eine datenschutzrechtliche Einwilligung von Verbrauchern auch über allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einholen zu können, damit sich Schutzvorschriften nicht als faktisches Verbot der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erwiesen.