Der BGH hat sich in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung (BGH Urt. v. 19.03.2014, I ZR 35/13) aus dem März diesen Jahres mit Fragen der Auslegung der Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG befasst und festgestellt, dass insoweit nicht etwa nur eine Vervielfältigung bereits veröffentlichter Werke erlaubt sei. Vor diesem Hintergrund würde auch das Scannen von Porträtbildern als Privatkopien durch den Porträtierten keine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Zum Hintergrund:
Geklagt hatte eine freischaffende Porträtkünstlerin gegen einen von ihr auftragsgemäß fotografierten Kunden: Die Klägerin hatte die Fotografien an ihrem Computer bearbeitet und die Bearbeitungsergebnisse als (aus ihrer Sicht) Entwürfe der (ebenfalls fotografierten) Nachbarin des Beklagten zur bloßen Ansicht gegeben. Im Zuge dessen ließ die Nachbarin den Beklagten die Ausdrucke in seine Wohnung mitnehmen, wo er die drei Fotobearbeitungen, auf denen er abgebildet war, einscannte und als Bilddateien auf seinem Computer abspeicherte.
Die Klägerin sah darin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Fotoarbeiten und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, von ihr geschaffene und ihn zeigende Bildnisarbeiten zu vervielfältigen (§ 97 Abs. 1 UrhG). Darüber hinaus beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, die Besichtigung seines Computers durch einen Sachverständigen zuzulassen (§ 101a Abs. 1 UrhG), Schadensersatz zu zahlen (§ 97 Abs. 2 UrhG) und die Abmahnkosten zu erstatten (hier: § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.). Die Vorinstanzen wiesen aber die Klage ab, und auch die Revision der Klägerin vor dem BGH blieb erfolglos.
Zu den Gründen:
Auch der BGH verneinte die geltend gemachten Ansprüche, denn durch das Einscannen und Abspeichern der bearbeiteten Fotografien seien keine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte der Klägerin verletzt worden. Zwar hatte der Beklagte durch das Einscannen der Ausdrucke und Abspeichern der Dateien fraglos in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG zur Vervielfältigung ihrer urheberrechtlich geschützten Fotoarbeiten eingegriffen. Dieser Eingriff war jedoch von der Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG gedeckt: Die Vervielfältigungen würden im vorliegenden Fall weder Erwerbszwecken dienen, noch hätte der Beklagte zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet.
Der BGH sah – und hierin liegt das Bemerkenswerte der Entscheidung – die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG auch nicht etwa dahingehend auszulegen, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt sei. Obgleich die zitierte Schrankenregelung ein Ausnahmetatbestand ist, sei eine solche restriktive Auslegung der Schrankenregelung gleichwohl weder im Blick auf entsprechende Einschränkungen anderer Schrankenregelungen noch im Blick auf das Grundrecht der Kunstfreiheit noch im Blick auf Art. 5 Abs. 2a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft geboten. Auch sei der Anwendungsbereich anderer Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes auf veröffentlichte oder erschienene Werke beschränkt; aber diese Beschränkung sei jedoch im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG wiederum nicht entsprechend anwendbar, weil die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung einer Regelung – das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage – nicht vorliegen.
Schließlich machte die Klägerin auch ohne Erfolg geltend, der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG sei im Blick auf § 60 Abs. 1 UrhG bei Porträts als Werken der bildenden Kunst auf die Vervielfältigung in Form einer Fotografie als „analogem“ (also: nicht digitalen) Medium zu beschränken und erfasse daher nicht die hier in Rede stehende Vervielfältigung auf einem solchen digitalen Träger. Denn der angeführten Regelung des § 60 Abs. 1 UrhG könne schon nicht entnommen werden, dass sie eine gegenüber § 53 Abs. 1 UrhG vorrangige Sonderregelung für die Vervielfältigung von Bildnissen darstellt, die Werke der bildenden Künste sind. Beide Schrankenregelungen seien demgemäß nebeneinander anwendbar. Und auch für als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützte Bildnisse gelte daher, dass einzelne Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG auf beliebigen Trägern zulässig sind, sofern eben die Vervielfältigungen weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet würde.
Quelle: BGH online