Im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH (Urt. v. 03.07.2012, Az.: C-128/11), über die wir hier bereits berichtet hatten, befasste sich der u. a. für Urheberrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 17.07.2013 (I ZR 129/08 – UsedSoft II) erneut mit der Frage der Zulässigkeit der Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzen.
Die Vorinstanzen hatten der Unterlassungsklage eines Softwareentwicklungsunternehmens stattgegeben, welche sich dadurch in ihrem Urheberrecht verletzt sah, dass die Beklagte Erwerbern „gebrauchter“ Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Fragen beantwortet hat (siehe oben), hob der Bundesgerichtshof nunmehr das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.
Nach Auffassung des BGH greifen die Kunden der Beklagten zwar durch das Herunterladen der Computerprogramme in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein: Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot „gebrauchter“ Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung dann in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind.
Die Kunden der Beklagten können sich allerdings insoweit möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.
Nach der Lesart des BGH geht aus der Entscheidung des EuGH hervor, dass der Erwerber einer schon einmal eingeräumten, also „gebrauchten“ Softwarelizenz als „rechtmäßiger Erwerber“ einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.
Dabei setzt nach der Auffassung des BGH ein solcher „Weiterverkauf“ der nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.
Allerdings sei die „Erschöpfung“ des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers nach der Entscheidung des EuGH von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.
Feststellungen hierzu stehen im zu entscheidenden Streitfall noch aus, so dass der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen hatte.
Vorinstanzliche Entscheidungen:
LG München I – Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06 (ZUM 2007, 409 = CR 2007, 356)
OLG München – Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07 (ZUM 2009, 70 = CR 2008, 551)
BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 – I ZR 129/08 (GRUR 2011, 418 = WRP 2011, 480 – UsedSoft I)
EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 – C-128/11 (GRUR 2012, 904 = WRP 2012, 1074 – UsedSoft/Oracle)